Butenschön und Polte
Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Erbschaftssteuer

Eine Erbschaft bewirkt, dass der Erbe Vermögen erhält, ohne eine Gegenleistung dafür aufwenden zu müssen. Nach früheren anderen Begründungen findet die Erbschaftsteuer gegenwärtig ihre Rechtfertigung in der dadurch erhöhten wirtschaftlichen und steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung des im Erbgang angehäuften Vermögens, um einer zu starken Vermögenskonzentration entgegenzuwirken.[5][6]

Die Erbschaftsteuer ist eine direkte Steuer, weil Steuerschuldner und Steuerträger identisch sind. Sie ist eine Personensteuer, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen orientiert. Zudem ist sie eine Besitzsteuer (Substanzsteuer), da erhaltenes Vermögen besteuert wird, und zugleich eine Verkehrsteuer, weil sie sich auf Vorgänge des Rechtsverkehrs (Vermögensübertragungen) bezieht. Sie ist eine einmalige Steuer und eine Stichtagssteuer, da sie zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtlich entsteht. Stichtag ist der Todestag oder der Tag der Schenkung.[6]

Sie ist eine Ländersteuer, da ihr Aufkommen nach Art. 106 Absatz 2 Grundgesetz den Bundesländern zufließt. Auch die Verwaltung erfolgt durch die Länder (Art. 108 Abs. 2 GG); sie wird von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben. Der Bund besitzt nach Art. 105 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit.

Die deutsche Erbschaftsteuer ist als sogenannte Erbanfallsteuer ausgestaltet; sie knüpft an den konkreten Einzelerwerb des jeweiligen Erben, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Bei mehreren Erwerbern wird nach Verteilung der Erbmasse jeder Anteil am übergegangenen Vermögen für sich besteuert und nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in einigen anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes, vor Verteilung auf die Erben

Verhältnis von Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz grundsätzlich gleichlautend geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung. Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer als „vorweggenommene Erbschaftsteuer“, denn bei Nichtbesteuerung von Schenkungen wäre es möglich, durch Zuwendungen zu Lebzeiten die Erbschaftsteuer zu umgehen. Auch die Schenkungsteuer wird vorrangig beim Erwerber erhoben, obwohl Schenker und Beschenkter Gesamtschuldner sind (§ 20 ErbStG) und beide zur Steuerzahlung herangezogen werden können. Bei wiederholten Schenkungen zwischen denselben Personen kann der persönliche Freibetrag alle zehn Jahre erneut beansprucht werden (§ 14 ErbStG).

Verhältnis zu anderen Steuerarten

Allen erbschafts-/schenkungsteuerpflichtigen Vermögensübergängen ist gemeinsam, dass sie unentgeltlich und somit ohne Gegenleistung durch den Begünstigten erfolgen. Sie unterscheiden sich gegenüber Vermögenstransfers, die anderen Steuerarten unterliegen: der Umsatzsteuer (entgeltliche Gegenleistung) und der Grunderwerbsteuer (Erbschaften und Schenkungen von Grundstücken sind dort steuerfrei gestellt)[7]. Die Erbschaftsteuer ist der Einkommensteuer ähnlich, da beide Steuerarten Zuflüsse auf der Vermögensebene besteuern. In den Jahren 1920 bis 1925 unterlagen Erbschaften noch dem Einkommensteuergesetz, waren aber steuerfrei, um eine Doppelbesteuerung mit der Erbschaftsteuer zu vermeiden.[8] Das spätere und noch heute gültige Konzept der Einkunftsarten schließt Erbschaften von der Einkommensteuer aus.

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