Butenschön und Polte
Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Geschichte der Steuerarten

Geschichte der Gewerbesteuer Gewerbesteuergesetz (GewStG) vom 1. Dezember 1936 Die Gewerbesteuer wurde in Preußen 1891 durch die Miquelsche Steuerreform eingeführt. Die Grundlagen für ihre heutige Ausprägung wurden in der Realsteuerreform von 1936 gelegt, das Gewerbesteuergesetz datiert vom 1. Dezember 1936. Neben der erhobenen Gewerbeertragsteuer wurden das Gewerbekapital und – über die Lohnsummensteuer – auch die Arbeitsplätze besteuert. Durch unterschiedliche Messzahlen wurde aus den drei verschiedenen Bereichen ein Gewerbesteuermessbetrag ermittelt, auf den dann der Hebesatz angewendet wurde. 1978 wurde wegen der damit verbundenen negativen beschäftigungspolitischen Konsequenzen zunächst die Lohnsummensteuer abgeschafft. Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1983 wurde erstmals eine Abzugsbeschränkung für Dauerschuldzinsen eingeführt. Ursprünglich war eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vorgesehen, d. h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage ebenfalls nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt. Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform beendete ab 1998 die Gewerbekapitalsteuer, so dass die Gewerbesteuer zu einer nur ertragsabhängigen Steuer geworden ist – was zu einer erhöhten Konjunkturabhängigkeit geführt hat. Als Ausgleich erhielten die Gemeinden eine Beteiligung an der Umsatzsteuer. Bis zum Veranlagungszeitraum 2007 galt neben der Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen zudem die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen, wenn diese nicht bereits beim Empfänger der Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit sollte eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hatte der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowings-Entscheidung allerdings für EU-rechtswidrig erklärt. Die letzte große Änderung folgte 2008 mit dem Unternehmensteuerreformgesetz. Dieses führte u. a. zu einer neuen Behandlung der Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Ab 2008 ist diese gemäß § 4 Abs. 5b EStG keine Betriebsausgabe mehr und somit nicht abzugsfähig. Ferner wurde der Umfang der Hinzurechnungen von Finanzierungsaufwendungen erheblich ausgeweitet. Die Verbreiterung der Bemessungsgrundlage sowie der Wegfall des Betriebsausgabenabzuges und des Staffeltarifs sollen durch die Absenkung der Gewerbesteuermesszahl und die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung auf Gesellschafterebene ausgeglichen werden. Mit der Erzbergerschen Steuer- und Finanzreform wurde 1920 erstmals eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt.[1] Der Steuersatz für einbehaltene Gewinne betrug 10 % und wurde in den Folgejahren kontinuierlich erhöht. Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs, 1946, erreichte der Steuersatz eine Höhe von 65 %, wobei Ausschüttungen noch einmal zusätzlich bei der Einkommensteuer berücksichtigt wurden. Das war im Westen die höchste Besteuerung von Kapitalgesellschaften in der Geschichte der Körperschaftsteuer. In der DDR wurde der Spitzensteuersatz in der Körperschaftsteuer der DDR auf 95 % festgesetzt und auch damit die Kapitalgesellschaften fast vollständig abgeschafft. 1953 wurden ausgeschüttete Gewinne erstmals niedriger als einbehaltene Gewinne besteuert, da auf Ausschüttungen zusätzlich Einkommensteuer anfiel. Der Steuersatz für ausgeschüttete Gewinne betrug 30 %, für nicht ausgeschüttete Gewinne 60 %. 1958 wurden diese Sätze auf 15 % und 51 % gesenkt. 1977 wurde das Anrechnungsverfahren eingeführt. Die Körperschaftsteuer auf ausgeschüttete Gewinne konnte auf die Einkommensteuer angerechnet werden, somit wurde eine Doppelbelastung vermieden. Wegen der komplizierten Handhabung und der schwierigen Behandlung bei Auslandssachverhalten wurde das Anrechnungsverfahren 2001 durch das Halbeinkünfteverfahren ersetzt, bei dem beim Empfänger nur die Hälfte der Ausschüttung versteuert werden musste. Durch die Systemumstellung waren die Einnahmen aus der Körperschaftsteuer 2001 negativ. Der Körperschaftsteuersatz lag einheitlich bei 25 %, ohne Unterschied zwischen thesaurierten und ausgeschütteten Gewinnen. Im Jahr 2003 galt durch das Flutopfersolidaritätsgesetz ein erhöhter Steuersatz von 26,5 %. Ab 2004 galt wieder ein Steuersatz von 25 %. Die Unternehmensteuerreform 2008 brachte erhebliche Veränderungen für die Besteuerung von Körperschaften. Der Körperschaftsteuersatz wurde von 25 % auf 15 % gesenkt, außerdem wurde eine Zinsschranke von 30 % bei einer Freigrenze von aktuell 3 Mio. € eingeführt. Im Gegenzug wurden die bisherigen Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a) KStG aufgehoben. Parallel zur Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der Kapitaleinkünfte bei den Anteilseignern geändert, die Abgeltungsteuer und das Teileinkünfteverfahren ersetzen das bisherige Halbeinkünfteverfahren. Das Körperschaftsteueraufkommen betrug 2006 und 2007 je rund 22,9 Mrd. €, sank 2008 auf 15,9 Mrd. € und betrug 2009 7,173 Mrd. €[2]. In Prozentzahlen ausgedrückt, sanken die Einnahmen von 4,7 %, 4,3 % und 2,8 % auf etwa 1,5 % des gesamten Steueraufkommens von Deutschland. Zurückzuführen ist diese rückläufige Entwicklung zum einen auf die Senkung des Steuersatzes ab 2009, zum anderen auf die Finanz- und Wirtschaftskrise. Der größte Einschnitt ergab sich 2001, als das Halbeinkünfteverfahren eingeführt und der Steuersatz von 40 % (bzw. 30 % für Ausschüttungen) auf einheitlich 25 % gesenkt wurde. Das Steueraufkommen ist unter den deutschen Bundesländern sehr ungleich verteilt. 2012 vereinigte das Land Baden-Württemberg 22,5 Prozent des Körperschaftsteueraufkommens auf sich, während die fünf neuen Bundesländer zusammen nur 9 Prozent erreichten Geschichte Die Schaumweinsteuer wurde 1902 vom Reichstag zur Finanzierung der kaiserlichen Kriegsflotte eingeführt, weil „bei einer so starken Steigerung der Ausgaben für die Wehrkraft des Landes auch der Schaumwein herangezogen werden muß“.[1] Der Beschluss des Schaumweinsteuergesetzes durch den Reichstag erfolgte nach drei Beratungen in der Sitzung am 26. April 1902. Es wurde am 15. Mai 1902 veröffentlicht (RGBl. Seite 155) und trat am 1. Juli 1902 in Kraft.[2][3] Auf den damaligen Durchschnittspreis von 2,50 Mark wurden 50 Pfennige aufgeschlagen. Auch in den deutschen Schutzgebieten erfolgte die Besteuerung, allerdings – mangels Produktion – bei der Einfuhr mittels Zollerhebung. In Togo und Deutsch-Ostafrika unterlag Schaumwein dem allgemeinen Wertzoll von 10 %, in Kamerun wurde pro Liter 1,30 Mark erhoben, in Deutsch-Südwestafrika 1 Mark, in Deutsch-Neuguinea 1,25 Mark und in Deutsch-Samoa 1,40 Mark.[4] Mit den Erträgen aus der Schaumweinsteuer ließ sich lediglich ein sehr geringer Teil der Rüstungsausgaben des Kaiserreichs abdecken: Jahr Bevölkerung Ausgaben Armee Ausgaben Marine Gesamte Rüstungsausgaben Anzahl Sektflaschen Schaumweinsteuereinnahmen bei 0,5 M pro Flasche Prozentuale Abdeckung der Rüstungs- ausgaben durch die Schaumweinsteuer 1905 60,6 Mio. 697 Mio. M 231 Mio. M 928 Mio. M 11 Mio. 5,5 Mio. M 0,59 % 1910 64,9 Mio. 831 Mio. M 426 Mio. M 1.257 Mio. M unbekannt unbekannt unbekannt 1913 67,5 Mio. 1009 Mio. M 467 Mio. M 1.476 Mio. M unbekannt unbekannt unbekannt Die Steuer wurde 1933 als eine Maßnahme zur Überwindung der Wirtschaftskrise auf Null gesenkt, aber nicht abgeschafft. 1939 wurde sie in Form eines Kriegszuschlages, besonders zur Entwicklung der U-Boot-Flotte, wieder aktiviert. Mit der Kriegswirtschaftsverordnung wurde nun ein Aufschlag von 3 Reichsmark pro Flasche erhoben. Durch die Währungsreform 1948 wurden daraus 3 Deutsche Mark. Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1949 gingen die Verantwortung und die Einnahmen auf den Bund über. 1952 wurde die Regelung der Kriegswirtschaftsverordnung durch das neue Schaumweinsteuergesetz ersetzt. Die Steuer betrug nun nur noch 1 Deutsche Mark;[5] 1965 erfolgte eine Erhöhung auf 1,50 DM.[6] Als neuer Zweck wurde die Beseitigung der Kriegsschäden und der Wiederaufbau des Landes genannt. 1993 wurde mit der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen eingeführt, welches das Schaumweinsteuergesetz ersetzte. Seit dem 15. Juli 2009 gilt das aktuelle Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz.[7] In der DDR gab es keine Schaumweinsteuer Erbschaftssteuer Die Geschichte der Erbschaftsteuer umfasst die Entwicklung der Besteuerung des Übergangs von Vermögenswerten eines Verstorbenen an Erben von der Frühgeschichte bis zur Gegenwart. Die Erbschaftsteuer ist eine der ältesten nachweisbaren Steuern. Sie wird anlässlich des Todes einer Person (des Erblassers) entweder unmittelbar vom Nachlass oder beim Erben von seinem Erwerb erhoben. Frühe UrsprüngeDie Erbschaftsteuer soll bereits im sumerischen Reich erhoben worden sein. Nachgewiesen ist sie als Besitzwechselabgabe im Alten Ägypten für das Jahr 117 v. Chr. und ebenfalls schon für die Römische Republik. In der Römischen Kaiserzeit wurde sie seit dem Jahr 8 n. Chr. mit wenigen Ausnahmen in Höhe von fünf Prozent bis zum 4. Jahrhundert erhoben. Im Mittelalter spielte die Erbschaftsteuer in Europa keine besondere Rolle und tauchte dort dann zuerst wieder im Mittelmeerraum als frühes Finanzierungsinstrument der italienischen Stadtstaaten auf. Bekannt waren aber bereits als Vorläufer im frühen Mittelalter an den Tod oder Besitzwechsel anknüpfende vom Lehns- bzw. Standesherrn erhobene Abgaben auf in Erbpacht vergebenes Land, Mortuarium genannt. Auch überschnitt sie sich mit in der Neuzeit erhobenen Stempelabgaben, die auch auf Urkunden wie Testamente und Erbschaftsverträge anfallen konnten. Bereits von Anbeginn waren mit der Erhebung der Erbschaftsteuer einerseits die Frage nach einer wertabhängigen Progression und andererseits die der Freistellung von nahen Familienangehörigen verbunden Wiedereinführung der Steuer in EuropaIn Schweden findet sich der früheste Nachweis eines Erbschaftsteuergesetzes in Form des jüngeren Westgotengesetzes (västgötalagen) im 14. Jahrhundert, wonach der Erbe 1/10 des ererbten beweglichen Vermögens abgeben musste.[3] Während des Spanisch-Niederländischen Unabhängigkeitskrieges wurde die Erbschaftsteuer Ende des 16. Jahrhunderts in den dortigen Provinzen eingeführt, im 17. Jahrhundert folgten einige deutsche Länder (Braunschweig, Lüneburg und Hamburg). In Baden wurde 1654 im Landrecht der Markgrafschaft Baden-Durlach eine Erbschaftssteuer für entfernte Verwandte des Erblassers als Lacherbengeld eingeführt.[4] England führte die Erbschaftsteuer 1694, Frankreich 1703, Österreich 1759, Dänemark und Norwegen 1702 ein. Auf dem Gebiet der Schweiz wurde sie seit 1798 erhoben. 1873 erließ Preußen das erste moderne umfassende Erbschaftsteuergesetz auf deutschem Gebiet, gefolgt von Hamburg 1894 und Baden 1899. Nach der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Jahrhundertwende 1900, das erstmals eine Vereinheitlichung des Erbrechts brachte, wurde 1906 auf der Grundlage des als Vorbild dienenden preußischen Erbschaftsteuergesetzes ein Reichserbschaftsteuergesetz erlassen Ideengeschichtliche Entwicklung Ideengeschichtlich geht die Erbschaftsteuer in der Neuzeit auf die Auseinandersetzung mit der Frage nach der Gewährung des Erbrechts zurück. Adam Smith hielt sie für sinnvoll, die Ablehnung einer Erbschaftssteuer hielt er für unbegründbar.[7] Die Frühsozialisten wie Henri de Saint-Simon forderten eine Abschaffung des Erbrechts, weil hierdurch die ungleiche Vermögensverteilung aufrechterhalten werde. Das Kommunistische Manifest übernahm zwar diese Forderung, aber später nahmen sie Karl Marx und Friedrich Engels wieder ausdrücklich zurück. Denn erst die Vergesellschaftung der wichtigsten Produktionsmittel, darunter auch Grund und Boden, würde eine Beseitigung der ungerechten Verteilung erzielen: „Wie jede andere bürgerliche Gesetzgebung sind die Erbschaftsgesetze nicht die Ursache, sondern die Wirkung, die juristische Folge der bestehenden ökonomischen Organisation der Gesellschaft, die auf das Privateigentum in den Mitteln der Produktion begründet ist. […] Das Verschwinden des Erbschaftsrechts wird das natürliche Resultat eines gesellschaftlichen Wechsels sein, der das Privateigentum im Produktionsmittel verdrängt, aber die Abschaffung des Erbrechts kann niemals der Ausgangspunkt einer solchen Umgestaltung sein.“[8] Eine Auseinandersetzung mit der sozialpolitischen Bedeutung von Erbrecht und Erbschaftsteuern spielte auch bei der frühen sozialdemokratischen Opposition im preußischen Parlament und im Reichstag keine besondere Rolle. Der um 1900 in Italien, Frankreich und England heftig diskutierte, nach seinem Urheber Eugenio Rignano benannte Plan, durch Erbschaftsteuererhebung innerhalb von drei Generationen alles Erbvermögen zu konfiszieren, erlangte bei den politischen Diskussionen um die Erbschaftsteuer in Deutschland keine besondere Bedeutung, obgleich schon 1905 ins Deutsche übersetzt. Andererseits wurde die Erbschaftsteuer seit Anbeginn von ihren Gegnern stets als Angriff auf und Eingriff in die Familie angesehen Deutschland In Deutschland wurde eine einheitliche Erbschaftsteuer im Jahr 1906 eingeführt. Das Erbschaftsteuergesetz von 1906[10] führte eine progressive Besteuerung ein, nahm jedoch die Ehegatten und die Kinder von der Besteuerung aus. In den Jahren 1908 und 1909 wurde im Reichstag zwar die Frage der Einbeziehung auch der Ehegatten und Kinder in die Besteuerung heftig diskutiert, jedoch von der Mehrheit schließlich als Eingriff in die Familien abgelehnt. Erst mit der Steuer- und Finanzreform 1919 des Reichsfinanzministers Matthias Erzberger (Deutsche Zentrumspartei) fand dann wieder eine allgemeine Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzgebung statt, mit der nunmehr erstmals auch die Ehegatten und Kinder der Steuerpflicht unterworfen wurden. Sie bildeten die erste Steuerklasse mit einem progressiv ansteigenden Steuersatz von 4 bis 35 %. Bei Dritten und fernen Verwandten stieg der Spitzensteuersatz (ab einem Wert von einer Million Mark) auf 70 %, der noch um 20 % auf 90 % angehoben wurde, wenn der Erbe bereits ein 100.000 Mark übersteigendes Vermögen besaß. Ebenfalls wurde eine zusätzliche Nachlasssteuer bis zu fünf Prozent erhoben. Jedoch bereits 1922 kam es zu einer neuen Reform, in der der Spitzensteuersatz der Steuerklasse 1 halbiert und die Ehegatten wieder gänzlich befreit wurden, was 1925 für kinderlose Ehegatten zurückgenommen wurde. Die Nachlasssteuer wurde abgeschafft und die Steuerklassen differenziert. Seither haben sich alle nachfolgenden Erbschaftsteuergesetze in diesem Rahmen bewegt.[11][12] Siehe auch: Erbschaftsteuer in der DDR Seit 1955 (Bundesrepublik Deutschland) werden die Ehegatten wieder generell zur Erbschaftsteuer veranlagt, die Last wurde aber durch im Laufe der Jahrzehnte mehrmals angehobene Freibeträge gemindert, dies gilt auch für Kinder. Der Spitzensteuersatz in der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder) betrug 15 %, in der Steuerklasse V (Fremde, ferne Verwandte) 60 %. Im Jahr 1974 wurden unter der sozialliberalen Koalition (SPD/FDP) die Steuersätze für die Familien drastisch erhöht, wodurch eine Verdoppelung des Steueraufkommens erreicht wurde. Der Freibetrag für Ehegatten betrug 250.000 DM, für Kinder 90.000 DM und für sonstige Erben 3000 DM.[13][2] Mit der Steuerreform 2008 wurden die Freibeträge für Ehegatten auf 300.000 Euro und für Kinder auf 200.000 Euro erhöht, zudem wurde zugunsten von Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag eingeführt. In der nächsten Steuerreform wurden die dann bis heute gültigen Sätze von 500.000 Euro für Ehegatten und 400.000 Euro für Kinder (jeweils je Elternteil) eingeführt. Die Einnahmen aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer stiegen 2015 auf einen Rekordwert von 6,3 Milliarden Euro. Das waren 15 Prozent mehr als 2014. Insgesamt wurde 2015 ein Gesamtbetrag von 102 Milliarden Euro vererbt oder verschenkt, wovon 57 Milliarden Euro wegen der Freibeträge steuerfrei blieben

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