Butenschön und Polte
Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Körperschaftssteuer

Wesen der Körperschaftsteuer und rechtliche Zuständigkeiten Steuern lassen sich nach verschiedenen Gesichtspunkten einordnen. So ist die Körperschaftsteuer zum Beispiel eine direkte Steuer, da der Steuerschuldner selbst die Steuerbelastung trägt. Es ist eine Ertragsteuer (die Steuer richtet sich nach dem Gewinn) und eine Personensteuer (eine Person, und nicht etwa ein Gegenstand, wird besteuert). Da die Einnahmen sowohl dem Bund als auch den Ländern je zur Hälfte zustehen, handelt es sich um eine Gemeinschaftssteuer (Art. 106 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz sieht die konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 105 Abs. 2 GG vor. Da der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat, ist die Körperschaftsteuer eine bundeseinheitliche Steuer. Der Bundesrat muss jedoch Änderungen am Gesetz zustimmen. Die Verwaltungshoheit wurde über Art. 108 Abs. 2 GG den Ländern zugewiesen, das heißt, die Körperschaftsteuer wird durch die Finanzämter erhoben. Soweit der Anteil der Körperschaftsteuer dem Bund zusteht, werden die Länder gemäß Art. 108 Abs. 3 GG im Auftrag des Bundes tätig. Die deutsche Körperschaftsteuer ist mit der Einkommensteuer verknüpft, viele Regelungen zur Einkommensermittlung sind gleich. Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) baut auf dem Einkommensteuergesetz auf und bildet zusammen mit der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung die gesetzliche Grundlage. Das Einkommen der Körperschaft unterliegt, wenn sie eine Kapitalgesellschaft ist oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, der Gewerbesteuer. Es erfolgt keine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer. Der von der Körperschaft ausgeschüttete Gewinn wird bei inländischen Gesellschaftern oder Anteilseignern, wenn es sich nicht um eine Beteiligung im Betriebsvermögen handelt, als Einkünfte aus Kapitalvermögen nochmals der Einkommensteuer unterworfen, jedoch maximal in Höhe der Abgeltungsteuer.

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