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Keine doppelte Haushaltsführung bei Arbeitswegen unter einer Stunde

Ein Steuerzahler mit einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für eine Wohnung, die nur einen Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, nicht absetzen.  weiterlesen

Aktuelles Steuerurteil

Keine doppelte Haushaltsführung bei Arbeitswegen unter einer Stunde

Ein Steuerzahler mit einem Arbeitsweg von weniger als einer Stunde kann die Kosten einer doppelten Haushaltsführung für eine Wohnung, die nur einen Kilometer von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, nicht absetzen. Das Finanzgericht Münster versagte mit Urteil vom 6. Februar 2024, Az. 1 K 1448/22, die Anerkennung der Kosten für die Zweitwohnung. Mit der Begründung, dass der Ort des eigentlichen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht weit voneinander entfernt sind und beide Orte unabhängig von Gemeindegrenzen am selben Ort liegen. Daher ist es zumutbar, die Strecke täglich zur Arbeit zurückzulegen. Der Steuerzahler jedoch argumentierte, dass auf die Zeit der öffentlichen Verkehrsmittel abgestellt werden müsste. Die einfache Strecke würde er damit in etwa zwei Stunden zurücklegen. Es war aber unerheblich, dass die öffentlichen Verkehrsmittel viel länger benötigen, da er nicht nachvollziehbar darlegte, diese zu nutzen.

Vielmehr gab er an, auf den Firmenwagen wegen seiner Geschäftsführertätigkeit angewiesen zu sein und nutzte diesen sogar für die tägliche Fahrtstrecke von einem Kilometer zwischen Zweitwohnung und Arbeitsplatz. Liegt die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte, ist eine doppelte Haushaltsführung grundsätzlich möglich, wenn die Entfernung dazwischen mehr als 50 Kilometer beträgt. Dann können regelmäßig die Kosten für Miete und Einrichtung der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen und wöchentliche Familienheimfahrten von der steuerabsetzen, höchstens jedoch 1.000 € im Monat.

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Anlage Kind und die Eintragung der IdNr. für das Veranlagungsjahr 2023

Seit dem Veranlagungszeitraum 2023 muss in der Anlage Kind die inländische ID.-Nr. des Kindes angegeben werden,damit das Finanzamt für das Kind die sogenannten steuerlichen Freibeträge gewähren kann. Die Anlage Kind dient dem Familienleistungsausgleich und ermöglicht die Berücksichtigung von Kindergeld sowie Kinderfreibeträgen und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in der Einkommensteuerveranlagung.Ohne diese Angabe ist es derzeit nicht möglich eine elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2023 zu versenden.

Gerade in Trennungsfällen hat sich in der Praxis herausgestellt, dass die Steuer-ID des Kindes nicht ohne weiteres benannt werden kann. Daher hat sich die Finanzverwaltung zu diesem Thema beraten und wird bis auf weiteres die fehlendes Steuer-ID des Kindes nicht beanstanden und die elektronische Übermittlung ermöglichen. Dies ist nun seit Ende Juli möglich. Auf den Wegfall der bisher verpflichtenden Angabe der Steuer-ID des Kindes weist derzeit das BZSt hin.

Aktuelles Steuerrecht

Meldepflicht von Kassensystemen ab 1. Januar 2025

Seit dem Jahr 2023 müssen elektronische Kassensysteme mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Mit der Einführung der TSE-Pflicht hatte die Finanzverwaltung auch eine Meldepflicht für entsprechende Kassensysteme geplant. Ab dem 1. Januar 2025 kann nun die Meldung von elektronischen Kassensystemen über „Mein ELSTER“ und auch anderweitige Softwareanbieter erfolgen, die über eine ERiC Schnittstelle verfügen. Von diesem Zeitpunkt an müssen Betriebe ihre elektronischen Aufzeichnungssysteme dem zuständigen Finanzamt melden.

Auch die spätere Außerbetriebnahme von Kassensystemen muss gemeldet werden. Grundsätzlich wird es keine Formulare oder Vordrucke im PDF-Format für die Anmeldung, Korrektur oder Abmeldung geben. Es ist stets erforderlich, die entsprechenden Meldungen auf elektronischem Wege durchzuführen nach § 146a Abs. 4 AO. Mit einer 6-monatigen Schonfrist gewährt die Finanzverwaltung die Meldung von elektronischen Aufzeichnungssystemen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, bis zum 31. Juli 2025 vorzunehmen. Ab dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme sind dann jedoch innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.

Dies gilt ebenfalls für ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme.

Braucht man einen

Steuerberater?

Wenn du Mitarbeiter einstellst oder auf Grund der Rechtsform ein Jahresabschluss in Form von Bilanz und GuV erstellt werden muss, ist die Beratung durch einen Steuerberater in der Regel unerlässlich Egal ob mit oder ohne Steuerberater – Grundlegende Buchhaltungskenntnisse sind für jeden Selbstständigen unverzichtbar.